IG Metall Salzgitter-Peine
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25.04.2024, 05:04 Uhr

Änderung des Infektionsschutzgesetzes § 28b IfSG

Ab heute gilt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz

  • 24.11.2021
  • Aktuelles

IG Metall-Arbeitsstätten dürfen von Beschäftigten und Arbeitgebern nur noch mit 3G-Nachweis betreten werden +++ Die Erbringung des 3G-Nachweises liegt in der Verantwortung der nachweispflichtigen Person +++ Der Arbeitgeber ist zur täglichen Kontrolle und Dokumentation der Testnachweise verpflichtet +++

Zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens ist mit Wirkung zu 24.11.2021 eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz in Kraft getreten. Nach § 28b Abs. 1 IfSG in der neuen Fassung dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Konkret bedeutet das: IG Metall-Arbeitsstätten dürfen von Beschäftigten und Arbeitgebern nur noch mit 3G-Nachweis betreten werden. Die Erbringung des 3G-Nachweises liegt in der Verantwortung der nachweispflichtigen Person. Der Arbeitgeber ist zur täglichen Kontrolle und Dokumentation der Testnachweise verpflichtet.

In unseren FAQs haben wir die wichtigsten Fragestellungen aufgegriffen.


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