IG Metall Salzgitter-Peine
https://www.igmetall-salzgitter-peine.de/aktuelles/meldung/arbeitsgericht-braunschweig-stellt-keine-wahlmanipulation-bei-der-betriebsratswahl-bei-der-salzgitte/
20.04.2024, 10:04 Uhr

+++ Stellungnahme +++

Arbeitsgericht Braunschweig stellt keine Wahlmanipulation bei der Betriebsratswahl bei der Salzgitter Flachstahl fest

  • 27.09.2018
  • Aktuelles, SZFG

Nach dem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig zu den Betriebsratswahlen im Frühjar 2018 bei der Salzgitter Flachstahl gibt es nun eine Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden Hasan Cakir dazu.

Hasan Cakir

Stellungnahme des Betriebsrats der Salzgitter Flachstahl GmbH (SZFG) Hasan Cakir, Betriebsratsvorsitzender:


Arbeitsgericht Braunschweig stellte keine Wahlmanipulation bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2018 bei der SZFG fest.


Das Arbeitsgericht Braunschweig hat in seinem Beschluss zur Betriebsratswahl im März 2018 sämtliche Vorwürfe einer Wahlmanipulation abgewiesen. Es wurden weder das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung oder die Versiegelung der Wahlurnen verletzt. Auch erfolgte keine Beeinflussung der Briefwahl.
Trotzdem hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.
Die mündliche Begründung des Gerichts stößt beim BR-Vorsitzenden Hasan Cakir auf Unverständnis. In dem mündlich vorgetragenen Urteil bemängelt das Gericht die zeitweise Erhöhung der Mitglieder des Wahlvorstands, der die ordnungsgemäße Wahl durchführt.
„Der Wahlvorstand wurde vergrößert, um den Beschäftigten der SZFG eine große Anzahl an Wahllokalen und vielen Öffnungszeiten anzubieten“, erklärte Cakir.
Das vorwiegende Arbeitszeitmodell der SZFG ist ein 5-Schichtmodell, nachdem die Beschäftigten je 2 Tage in Früh-, Spät- und Nachtschicht arbeiten und dann 4 Tage Ruhezeit haben. Mit der Entscheidung zur Vergrößerung konnten 13 Wahllokale eingerichtet werden, die teilweise 24 Stunden geöffnet waren. Die Erweiterung der Wahlvorstands war notwendig, da jedes Wahllokal durchgängig mit mindestens einem Wahlvorstandsmitglied und einem Wahlhelfer besetzt sein muss.
Das Urteil stößt bei Cakir insbesondere auf Unverständnis, da diese Erweiterung In § 16 des Betriebsverfassungsgesetzes beschrieben ist. §16 BetrVG schreibt vor: „„… Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist…“.
Cakir meint dazu: „Der Gesetzgeber hat mit diesem Paragrafen berücksichtigt, dass ordnungsgemäße Wahlen in einem Betrieb nicht durch einen relativ kleinen vorbereitenden Wahlvorstand alleine durchgeführt werden können“.
Er vergleicht dies mit den Kommunalwahlen, bei denen in den einzelnen Wahlbüros auch nicht die Organisatoren der Wahl sitzen, sondern gesondert geschulte Wahlvorstandsmitglieder, die dann den offiziellen Wahlakt durchführen.
Nach Rechtsauffassung des Betriebsrats und mit Rücksprache seines Anwalts, interpretiert Cakir diese Vorgehensweise als rechtskonform. Darüber hinaus wurde auch in den vergangenen Betriebsratswahlen ein erweiterter Wahlvorstand für den Wahlzeitraum einberufen und stellte nie einen Kritikpunkt dar.
Cakir erklärte, dass gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.


Drucken Drucken